Genfer Flüchtlingskonvention. Geltendes Recht

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Es gibt kein „Gastrecht“ bei Flüchtlingen und auch keine zeitliche Befristung bei Grund- und Menschenrechten.

„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“ Artikel 33

http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html

5 Gedanken zu „Genfer Flüchtlingskonvention. Geltendes Recht“

  1. Alles wunderbar und richtig und wichtig , wenn man das Ganze sieht, finde, ich. Wer es kurz möchte findet hier Definitionen: „Flüchtling“, „Wirtschaftsmigrant“ u.v.m. Doch unterschieden wird den vielen Debatten ja kaum (noch). Da liegt der Hase im Pfeffer, finde ich ein Stück weit. Außerdem lohnt mal zu lesen was unter Punkt Art.1 F. der Konvention, Art. 2 und Art 32 …. Nicht jede/r Ankommende ist ein Flüchtling, und jeder Flüchtling hat auch Pflichten. Für Personen, die nicht i.S.d. Defnition „Flüchtling“ sind, gelten für mich darüber hinaus andere Maßstäbe – einen Persilschein gibt es nicht und darf es nicht geben. Allen soll geholfen werden, die Hilfe brauchen. Kriminellen nicht.

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    • Die Unterscheidung Kriegs-Flüchtling vs. Wirtschafts-Flüchtling ist eine Killerunterscheidung, die die Realität sehr einseitig festlegt. Unsere relativer Wohlstand basiert auf der Ausbeutung der Ländern, aus denen die Menschen gerade fliehen. Weil es dort Krieg gibt und weil es dort nichts zu essen gibt. „Wir schicken dich zurück, weil du verhungern kannst“ wäre die Botschaft an die sog. Wirtschaftsflüchtlinge.
      Das dazu. Es ist darüber hianus nicht einzusehen, warum Flüchtlinge doppelt für Straftaten verurteilt werden sollen. Das Asylrecht ist kein Strafrecht. Daher treffen beide Argumente nicht zu. Sie sind von einer anderen Grundaussage getragen: Die dritte Welt sollte bitteschön dort bleiben, wo sie ist. Wir wollen in Ruhe unsere Profite konsumieren.

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      • Schade, ich sagte auch nichts von Sinn oder nicht-Sinn, fair oder nicht fair diese Unterscheidung ist aber nun einmal so getroffen worden. Damals. Das mag so nicht korrekt sein. Dann wiederum muss aber die ganze Konvention auf den Prüfstand und der heutigen Realität angepasst werden, eben, weil sie in vielen Punkten nicht mehr passt, nicht nur in diesem oder diesen. Nun ich hab hier eben mal die „unpopulären“ Teile herausgezogen. Eine Provokation, seh ich ein…. Ebenso sagte ich nicht, dass ein Flüchtling gehen muss oder nicht. Nochmal die provokante These „Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, …c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen
        der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.“ (Art 1 F c). Zu den Grundsätzen der Vereinten Nationen gehören auch Rechte auf sexuelle Selbstbestimmung, Gleichberechtigung etc. These/Frage: Ist eine Person die sich aufgrund seines Verhaltens bereits im Herkunftsland diesen Grundsätzen widersprechend verhält dann noch im Geltungsbereich überhaupt? Vielleicht ist das Ganze eben so gemeint, das ein Krimineller kein Flüchtling ist ? Das …. wissen dann wohl nur noch Völkerrechtler.
        Dass Argumente/Meinungen „nicht zutreffen“ ist schade und „der Disput ist beendet“. Wenn Meinung nicht Meinung sein darf, braucht es auch keine Kommentare mehr. Muss ja auch nicht.

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        • Nein. Das Problem entsteht nur dadurch, dass hier aus einem singulären Ereignis, nämlich der sexuellen Übergriffe gegen Frauen, eine neue Auslegung der Flüchtlingskonvention begründet werden soll. Straftäter sind Straftäter, gleich welcher Herkunft, Rasse oder Religion. So einfach ist das mit einer Nicht-Diskriminierung von Menschen, die derzeit noch nicht einmal verurteilt worden sind. Die Flüchtlingskonvention greift hier einfach nicht. Und es geht im übrigen dabei auch nicht um „Hilfe“, es geht um menschenwürdige, nicht-diskriminierende Behandlung der Flüchtlinge, ohne dass für sie Ausnahmen gemacht würden. Die werden aber auch nicht gemacht. Wem Straftaten nachgewiesen werden, dem wird in einem ordentlichen Gericht der Prozess gemacht und verurteilt.

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          • Etwas anderes, wenn überhaupt, das ist ja das tragische, wird auch nicht passieren. Die n nicht gefassten aller mögl. Herkunft incl. Deutschland halten sich eh den Bauch vor lachen, den anderen wird nichts bewiesen werden können und selbst wenn, wer „nimmt die schon zurück“. Ob es den paar 100 klar ist, was sie angerichtet haben, als sie sich da einen gewixt haben?
            Insofern einfach ein Gedankenspiel. Wie es laufen wird, entscheiden Juristen und Politiker. Betroffene, und nicht nur an Sylvester, reiben sich dann vvlt verwundert die Augen.

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