Ischgl-Prozess: So verteidigt sich die Republik

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By Sebastian Reinfeldt

Der erste Amtshaftungsprozess in der Causa Ischgl steht bevor. Alexander Klauser, der Anwalt der österreichischen Kläger*innen, hat vor Prozessauftakt nochmals einen 62-seitigen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht. Mit 41 Dokumentenanhängen. Sie sollen im Detail das Multiorganversagen der österreichischen Behörden belegen. Doch wie reagiert eigentlich die Gegenseite auf die ellenlangen Schriftsätze samt Materialien? Die Gegenseite: Das ist die Finanzprokuratur, die als Anwalt der Republik arbeitet. Unterschrieben sind ihre Entgegnungen von einem richtigen Hofrat, nämlich HR Mag. Dr. Martin Paar – im Auftrag. Auffallend ist: Seine Schriftsätze tragen zur Rekonstruktion des Sachverhalts wenig bis nichts bei. Ohne neue substantielle Fakten zu nennen, behauptet er wiederholt: Die Behörden hätten in Ischgl im Kern Alles richtig gemacht. Für den Anwalt der Republik scheinen die vorgelegten Dokumente und Beweisketten des Behördenversagens eine völlig nebensächliche Rolle zu spielen. Die Prokuratur hat nämlich eine fach-juristische Verteidigungslinie aufgebaut. Selbst aus etwaigen Versäumnissen der Behörden lassen sich laut Epidemiegesetz keine individuellen Ansprüche gegen die Republik ableiten, so ihr Argument eins. Und ihr zweites Argument bezweifelt überhaupt, dass die COVID-19-Erkrankungen ursächlich auf das Handeln der Tiroler Behörden zurückzuführen sei. Kündigt sich im Ischgl-Verfahren etwa eine österreichische Lösung an? In Ischgl sind zwar nachweislich einige Fehler passiert. Für ihre Folgen steht aber niemand ein.


Parallelwelten

Wer die Schriftsätze beider Seiten liest, kann feststellen: Die leben in völlig verschiedenen Welten und senden auf anderen Kanälen. 15 Personen klagen die Republik Österreich auf Amtshaftung wegen der Versäumnisse in Ischgl. 40 weitere Klagen sind in der Pipeline. Alle Klagenden haben Schmerzen und Leid erfahren. Und sie behaupten, dass daran das Verhalten der österreichischen Behörden in Ischgl, in Tirol und im Bund ‚Schuld‘ sei. Deren Versäumnisse werden detailreich ausgeführt und belegt.

Daher sollte man eigentlich einen langen Gerichtsprozess erwarten, weil diese Fakten aus einer Vielzahl von Dokumenten mühsam herausgearbeitet werden mussten, um die Frage der Schuld belegen zu können. Würde dabei das Behörden-Versagen gerichtsbekannt, dann würde eine Verurteilung auf dem Fuße folgen, so die Linie der klagenden Parteien. Darauf geht der Anwalt der Republik allerdings kaum ein. Und wenn er es doch tut, dann klingen seine Ausführungen wie das sattsam bekannte Wir haben alles richtig gemacht aus Tirol.

Das Epidemiegesetz schütze die Volkswohlfahrt

Die zentralen Argumente der Finanzprokuratur rufen indes eine ganz andere Welt auf. Die der juristischen Fachzeitungen und der Freude an elegant gedrehten Argumenten, bei denen der unbestreitbare Sachverhalt des Ischgl-Superspreadings nur aus Handlungssequenzen besteht, die juristisch subsumiert werden. So bringt sie etwa vor: Das Epidemiegesetz, das die Behörden zum Handeln verpflichtet, diene gar nicht dem Schutz einzelner Menschen, sondern lediglich dem Schutz einer abstrakten Allgemeinheit.

Zwar hätten die Behörden im März 2020 handeln müssen. Dies hätten sie im Großen und Ganzen auch getan. Ob dabei Fehler gemacht worden, sei für die Opfer aber eigentlich irrelevant. Denn:

Der ausschließliche Sinn und Zweck des Epidemiegesetzes 1950(…) ist der Schutz der Allgemeinheit vor einer anzeigepflichtigen Krankheit gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950.

Mit Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien behauptet der Anwalt der Republik tatsächlich, dass sich aus dem Epidemiegesetz kein persönlicher Schutz ableiten ließe. Um diesen Punkt zu machen, greift die Prokuratur weit zurück, nämlich in die Gesetzesmaterialien aus dem Jahr 1912. Sie schreibt dazu:

In der über das Herrenhaus eingebrachten Regierungsvorlage Gesetz, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wird ausgeführt, dass eines der wichtigsten Erfordernisse der öffentlichen Gesundheitspflege, und hiermit der Volkswohlfahrt überhaupt, in einem wirksamen Schutz vor dem Entstehen und Verbreitung von Volkskrankheiten zu erblicken ist.

Sind Argumente aus Gesetzesmaterialien der k.u.k Monarchie auf Ischgl anwendbar?

Was das Parlament in der Monarchie im Jahr 1912 unter Volkswohlfahrt und Volkskrankheiten versteht, ist sicherlich etwas anders als das, was wir 100 Jahre später darüber denken. Der mittlerweile belastete Begriff der Volksgesundheit schwingt hier mindestens mit. Dass der Staat die Aufgabe habe, durch Schutzmaßnahmen auch einzelne Personen vor ansteckenden Krankheiten zu schützen und nicht nur ein konstruiertes „Volk“ oder eine abstrakte „Volkswohlfahrt“, scheint für ein modernes Gesundheitsmanagement grundlegend zu sein. Es ergibt sich auch aus den Artikeln 2 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Prävention etwa schützt die Allgemeinheit und die Einzelnen gleichermaßen. Zudem greift das Epidemiegesetz ja auch in die individuellen Grundrechte ein, wenn es beispielsweise für Infizierte Quarantäne verordnet. Warum sollte der Schutz, der daraus resultiert, dann nicht auch die einzelnen Personen meinen? Und warum sollten sie darauf nicht auch ein Recht haben: ein Recht auf Schutz ihrer Gesundheit durch den Staat?

Ursache und Wirkungen

Für das zweite und womöglich stärkere Argument der Finanzprokuratur vollführt diese ebenso einen rhetorischen Schlenker. Der geht aber nicht in die Zeit der Monarchie zurück, sondern tief in die Fachjuristerei. Die Frage ist: Selbst wenn das Epidemiegesetz einzelne Personen schützt, wie lässt sich dann sauber begründen, dass der Schaden eines Einzelnen auf das Handeln (oder Nicht-Handeln) der Behörden zurückzuführen ist?

Zentrale argumentative Bausteine liefert hier ein Fachartikel, den Martin Spitzer, WU-Professor für Zivil- und Zivilverfahrensrecht und sein Assistent gerade noch rechtzeitig vor Prozessbeginn veröffentlicht haben. Darin führen sie zusammengefasst aus:

Amtshaftung in der „Causa Ischgl“ setzt voraus, dass die Behörden trotz Bestehens einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht sorgfaltswidrig nicht gehandelt haben und diese Unterlassung für die jeweils konkret geltend gemachten Schäden kausal war. Auf rein beweisrechtlicher Ebene helfen verschiedene von Lehre und Rechtssprechung herausgearbeitete Beweiserleichterungen weniger als prima vista womöglich erhofft.

Dumm gelaufen und niemand ist’s gewesen?

Exakt diese Kausalität bestreitet auch die Finanzprokuratur vehement. Wobei sie sich ausgerechnet auf den genannten Fachartikel stützt. So schreiben sie in ihrem letzten Schriftsatz:

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die klagenden Parteien die Beweislastpflicht trifft, dass sich der Verstorbene S. tatsächlich in Ischgl angesteckt hat (vgl. Schindl/Spitzer, Beweiserleichterungen im Haftungsprozess. Überlegungen zu Amtshaftung und Beweisrecht am Beispiel Ischgl, ZVR 2021, 263 [270f]. Die klagenden Parteien können nicht ausschließen, dass sich der Verstorbene schon auf der Hinreise nach Ischgl oder nach seiner Rückkehr aus Ischgl zu Hause angesteckt hat. Damit ist jedoch der von den klagenden Parteien angesprochene Anscheinsbeweis nicht erbracht. Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.

Da sich die Ischgl-Opfer ja theoretisch irgendwo in Ischgl oder irgendwann nach ihrem Aufenthalt im Wintertourismusort infiziert haben könnten, ist nicht hinreichend klar, dass an ihrer Infektion das (Nicht-)Handeln der Behörde Schuld sein kann. Im Kern sagt der Anwalt der Republik also, nicht ohne einen gewissen juristischen Zynismus: Dumm gelaufen. Zum Tut mir Leid kommt er indes nicht.


#ischglfiles: Dokumente zum Ischgl-Prozess

Unter dem Hashtag #ischglfiles lassen wir die Ereignisse vom März 2020 im Paznaun Tag für Tag Revue passieren. Anhand von Dokumenten aus dem Strafverfahren werden das Behördenversagen und auch die Motive ihrer Handlungen erkennbar. Das erste #ischglfile trägt das Datum 3. März 2020. Da traf die offizielle Corona-Warnung aus Island beim Bundesministerium in Wien ein. Von da ab sollte es zehn lange Tage bis zum Ende der Wintersaison in Ischgl dauern.

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